Wohngeld
Annahme und Prüfung von Wohngeldanträgen Miet- und Lastenzuschüsse)
Ausstellung von Negativ-Bescheinigungen (für andere Wohngeldstellen) bzw. Bescheinigungen über den Bezug von Wohngeld oder über bestehende Rückforderungen.
Antragsvoraussetzungen:
Es muss sich um einen Wohnraum in der Gemeinde handeln. Sie dürfen nicht zum ausgeschlossenen Personenkreis zählen (evtl. bei Auszubildenden und Studenten)
Grundsätzlich antragsberechtigt sind folgende Personen:
Mieter/innen von WohnraumWohnungseigentümer/innen
Unverbindliche Wohngeldberechnung
Unterlagen:
Die vorzulegenden Unterlagen sind abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles. Es sind ggf. folgende Unterlagen notwendig:
- Antrag auf Mietzuschuss (amtlicher Vordruck)
- Mietvertrag (alle Seiten!)
- Ergänzungsbogen zum Wohngeldantrag (amtlicher Vordruck)
- Ggf. Mietbescheinigung
- Nachweis über die zu zahlenden Heizkosten
- Einkommensnachweise zu allen Einkommen (Lohnabrechnungen, aktueller Rentenbescheid, Elterngeldbescheid etc.)
- Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber ausgefüllt
- Nachweis der Mietzahlung (Kontoauszüge/Quittungen der letzten drei Monate)
- Nachweis Kapitalerträge
- Ggf. Nachweis über das Erreichen der 33 Jahre an Grundrentenzeiten
- Ggf. Schwerbehindertenausweis
- Ggf. Nachweis über einen Pflegegrad
- Nachweis über vorhandenes Vermögen
Antrag auf Lastenzuschuss (Vordrucke)
- Antrag auf Lastenzuschuss (amtlicher Vordruck)
- Ergänzungsbogen zum Wohngeldantrag (amtlicher Vordruck)
- Einkommensnachweise zu allen Einkommen (Lohnabrechnungen, aktueller Rentenbescheid, Elterngeldbescheid etc.)
- Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber ausgefüllt
- Fremdmittelbescheinigung der Bank
- Kontoauszüge mit Zahlungen der Zins- und Tilgungszahlungen der letzten drei Monate
- Nachweis über die Wohnfläche (Äquivalenzbescheid Finanzamt)
- Ggf. Nachweis über das Erreichen der 33 Jahre an Grundrentenzeiten
- Nachweis Kapitalerträge
- Ggf. Schwerbehindertenausweis
- Ggf. Nachweis über einen Pflegegrad
- Nachweis über vorhandenes Vermögen
- Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
- erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
- Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
- Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen
-
Mietzuschuss erhalten. Das gilt, wenn Sie zum Beispiel:
- Wohnraum gemietet haben
- Wohnraum als Untermieterin oder Untermieter bewohnen
- in einer Einrichtung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung leben
- Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:
- Bürgergeld
- Grundsicherung im Alter
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
- Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa" (MobiPro-EU)
Alle Regionen in Deutschland sind in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt, da die Mietpreise stark variieren. Entsprechend sind die Einkommensobergrenzen für die Wohngeldberechtigung unterschiedlich. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab berechnen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, erstellen Sie eine Einnahme-Prognose auf Basis der vergangenen 12 Monate.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie infolge einer Flutkatastrophe in einen anderen Wohnraum ziehen müssen, weil Ihr bisheriger Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist. Dann können Sie Wohngeld auch für Räume beantragen, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind. Das können zum Beispiel sein:
- Wohnwagen
- Hausboote
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.
andere Downloads
Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
- Antrag auf Wohngeld Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde entweder mit dem entsprechenden Formular oder formlos per Post, E-Mail, Fax oder Telefon
- Ausweisdokumente von allen Haushaltsmitgliedern
- Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat kommen
-
Einkommensnachweise für alle Haushaltsmitglieder, zum Beispiel
- Gehaltsbescheinigungen
- Rentenbescheide
- Kurzarbeitergeld
-
gegebenenfalls Nachweise über
- Werbungskosten
- Schwerbehinderung
- Pflegegrad
-
Nachweise über Transferleistungen von allen Haushaltsmitgliedern, zum Beispiel
- Bescheid über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld
- Bescheid über Grundsicherung mit Berechnungsbogen
- Bescheid über Unterhaltsvorauszahlung vom Jugendamt
- bei Selbstständigen: letzter Steuerbescheid
- Formular Vermieterbescheinigung, das Ihnen in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt wird
- Grundbuchauszug
- Kaufvertrag
- Fremdmittelbescheinigungen bei noch zu zahlenden Krediten
- Wohnflächenberechnung



