Gaststättenrecht: Bescheinigung - Erkenntnisstand
Geben Gaststättengewerbetreibende in der Anzeige an, dass in Ausübung ihrer Tätigkeit alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, ist die zuständige Stelle verpflichtet, unverzüglich die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden zu überprüfen.
Auf Verlangen der Gewerbetreibenden bescheinigt die zuständige Stelle die Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung.
Unterlagen:
Um eine Identitätsprüfung zu ermöglichen, sollten bei persönlicher Antragstellung folgende Dokumente mit sich geführt und auf Verlangen vorgelegt werden:
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister bzw. Vereinsregister
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
16:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
19:00
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Gebühren:
Für die Ausstellung dieser Bescheinigung wird eine Gebühr erhoben. Die Gebührenhöhe errechnet sich nach dem Zeitaufwand. Maximal kann diese Gebühr absehbar bis zu 56,00 Euro betragen.
Kontakte:
Frau Huckriede
05405 502 104
Frau Niermann
05405 502 102
Frau Pracht
05405 502 103
Frau Uhlenhaut
05405 502 101



