Gewährung von Grundsicherung
Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII
(Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit)
Der Antragsteller ist hier gemeldet und/oder hält sich in dieser Gemeinde auf. Das vorhandene Einkommen/Vermögen ist geringer als der berechnete Hilfeanspruch.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist ab dem Tage zu bewilligen, an dem dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass ein Anspruch bestehen könnte. Sollte der Antragsteller Kriegsbeschädigtenrente, Hinterbliebenenrente oder Elternrente durch das Versorgungsamt nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, ist er an die Fürsorgestelle für Kriegsopfer zu verweisen.
Unterlagen:
Der Originalantrag auf erstmalige Hilfe nach dem SGB XII ist im Sozialamt der Gemeinde Hasbergen erhältlich.
Personalausweis (bei Ausländern Reisepaß, Visum, Aufenthaltsberechtigung) Vollmacht (bei Antragstellung durch Dritte) Einkommensnachweise über sämtliche Einkünfte z.B. Lohnbescheinigungen, Kindergeldnachweise, Rentenmitteilungen, Bescheide Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Mieteinnahmen, Sonstiges Einkommen, Naturalleistungen (z.B. freie Kost, Wohnung, Pflege) Nachweise über Vermögenswerte; Sparbücher mit aktuellem Eintrag / Girokontoauszüge der letzten 6 Monate, Wertpapiere, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Grundbesitz
Nachweise über Ansprüche gegen Dritte z.B. Unterhaltsforderungen, Altenteilsverträge, Schenkungsverträge Mietnachweise über die angemietete Wohnung oder Nachweise über Hauslasten / Abgaben / Schuldendienst bei eigengenutztem Grundbesitz Nachweise über sonstige Belastungen / Verbindlichkeiten Versicherungsunterlagen Schwerbehindertenausweis (wenn vorhanden)
Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
- gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
- Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.
.Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Bearbeitungsdauer:
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
- Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben:
- Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung)
- Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen
- Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen
- evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.



