Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Wenn Sie im Ausland heiraten möchten, kann die zuständige ausländische Behörde die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses verlangen. Als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit können Sie einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen.
Das Ehefähigkeitszeugnis bestätigt Ihnen, dass Sie nach deutschem Recht die dort benannte Person heiraten dürfen, also dass Sie zum Beispiel
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind.
Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird.
Das Ehefähigkeitszeugnis bestätigt Ihnen, dass Sie nach deutschem Recht die dort benannte Person heiraten dürfen, also dass Sie zum Beispiel
- nicht bereits verheiratet sind,
- geschäftsfähig sind,
- volljährig sind.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind.
Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird.
Welche Fristen muss ich beachten?
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)
Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Was sollte ich noch wissen?
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Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige oder ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland heiraten möchten, müssen Sie in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis Ihrer Heimatbehörde vorlegen. Mit diesem wird bestätigt, dass Ihrer Eheschließung nach dem Recht Ihres Heimatstaates keine Ehehindernisse entgegenstehen.
Bearbeitungsdauer
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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)
Die Bearbeitungszeit kann je nach Einzelfall variieren.
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
16:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
19:00
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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)
Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO).
Für die Ausstellung oder Ablehnung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG fallen fixe Gebühren in Höhe von 75,00 Euro an.
Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, fallen zusätzliche variable Kosten in Höhe von 50,00 Euro an.
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung fallen ebenfalls zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an.
Für die Ausstellung oder Ablehnung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG fallen fixe Gebühren in Höhe von 75,00 Euro an.
Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, fallen zusätzliche variable Kosten in Höhe von 50,00 Euro an.
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung fallen ebenfalls zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an.
Anträge / Formulare
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nicht angegeben
Rechtsgrundlage
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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weiterführende Links
- § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Artikel 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
Rechtsbehelf
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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Lehnt das Standesamt die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ab, können Sie beim zuständigen Amtsgericht gemäß § 49 des Personenstandsgesetzes (PStG) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Sie mündlich oder schriftlich bei Ihrem zuständigen Standesamt stellen.
Für die Prüfung sind die erforderlichen Unterlagen im Original vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere:
Für die Prüfung sind die erforderlichen Unterlagen im Original vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere:
- ein gültiger Identitätsnachweis für beide im Ehefähigkeitszeugnis benannten Personen (z. B. Personalausweis, Reisepass, EU-Identitätskarte oder Passersatzdokument),
- gegebenenfalls Nachweise über die Staatsangehörigkeit und Abstammung,
- gegebenenfalls Nachweise über den Aufenthaltsstatus,
- Nachweise zum aktuellen Familienstand,
- Nachweise über den aktuellen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
- gegebenenfalls Nachweise über die Auflösung früherer Ehen oder Lebenspartnerschaften.
Kontakte:
Frau Brede
05405 502 102
Frau Pracht
05405 502 103
Frau Uhlenhaut
05405 502 101


