Eheurkunde Ausstellung
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Haben Sie geheiratet und benötigen Sie eine neue Eheurkunde, können Sie diese beim Standesamt beantragen. Hierfür wenden Sie sich bitte an das Standesamt, in dem Sie geheiratet haben.
Die Eheurkunde beweist die Eheschließung von Ihnen mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin. Sie enthält die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Eheschließung und davor, den Ort und Tag der Geburt der Ehegatten sowie den Ort und Tag der Eheschließung.
Sie können die Eheurkunde in folgenden Formen erhalten:
Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Folgebeurkundungen als Ausdruck aus dem elektronischen Register.
Ändern sich die personenstandsrechtlichen Daten der Ehegattin oder des Ehegatten, zum Beispiel durch eine Namensänderung oder eine Scheidung der Ehe, wird der Eheeintrag durch eine Folgebeurkundung ergänzt. Auf Antrag kann Ihnen dann eine neue Eheurkunde ausgestellt werden.
Die Eheurkunde beweist die Eheschließung von Ihnen mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin. Sie enthält die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Eheschließung und davor, den Ort und Tag der Geburt der Ehegatten sowie den Ort und Tag der Eheschließung.
Sie können die Eheurkunde in folgenden Formen erhalten:
- Eheurkunde
- Internationale Eheurkunde
- Beglaubigter Registerausdruck aus dem Eheregister
Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Folgebeurkundungen als Ausdruck aus dem elektronischen Register.
Ändern sich die personenstandsrechtlichen Daten der Ehegattin oder des Ehegatten, zum Beispiel durch eine Namensänderung oder eine Scheidung der Ehe, wird der Eheeintrag durch eine Folgebeurkundung ergänzt. Auf Antrag kann Ihnen dann eine neue Eheurkunde ausgestellt werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
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)
Die Frist für die Führung des Eheregisters durch das Standesamt von 80 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
weiterführende Links
Bearbeitungsdauer
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Einzelfallabhängig
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
16:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
19:00
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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)
In Niedersachsen richten sich die Gebühren nach der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) und können in anderen Bundesländern abweichen.
Für die Ausstellung einer Eheurkunde beträgt die Gebühr 20 Euro.
Wird die Ausstellung mehrerer Exemplare einer Eheurkunde beantragt, wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben.
Für die Ausstellung einer Eheurkunde beträgt die Gebühr 20 Euro.
Wird die Ausstellung mehrerer Exemplare einer Eheurkunde beantragt, wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben.
Anträge / Formulare
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Onlineverfahren möglich
Schriftform erforderlich
Persönliches Erscheinen bei mündlicher Antragstellung nötig
Schriftform erforderlich
Persönliches Erscheinen bei mündlicher Antragstellung nötig
Rechtsbehelf
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Für die Beantragung einer Eheurkunde benötigen Sie:
- Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung eine Kopie, online müssen Sie sich mit dem neuen Personalausweis elektronisch authentifizieren),
- bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin,
- für andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses, beispielsweise ein Schreiben des Nachlassgerichts, ein gerichtliches Urteil oder ein vollstreckbarer Titel.
Kontakte:
Frau Niermann
05405 502 102
Frau Pracht
05405 502 103
Frau Uhlenhaut
05405 502 101


