Vorübergehende Gestattung eines Gaststättengewerbes
Eine Gestattung ist erforderlich, wenn vorübergehend ein Gaststättengewerbe ausgeübt wird. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass ein besonderer Anlass für den Ausschank vorliegt (z. B. Schützenfest, Tag der offenen Tür, ...). Antrag ist rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde einzureichen.
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
16:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
19:00
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr


