Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Jennifer Kindel | 05405/502- 104 | ![]() |
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Frau Laura Niermann | 05405/502- 102 | ![]() |
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Frau Tanja Pracht | 05405/502- 103 | ![]() |
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Frau Ursula Hilgediek | 05405/502- 101 | ![]() |
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Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die
- mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die
- die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten,
benötigen Gewerbetreibende eine Erlaubnis durch die zuständige Stelle.
Die zuständige Stelle kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl dem Aufsteller/-in als auch dem Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.
Bei vorheriger, schriftlicher Anzeige einer nur vorübergehenden Tätigkeit gemäß § 13a Gewerbeordnung (GewO) im Geltungsbereich der GewO durch Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn diese in einem dieser Staaten zur Ausübung der Tätigkeit (siehe oben) rechtmäßig niedergelassen sind, ist eine Teilnahme an einer Unterrichtung nicht erforderlich.
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
- schriftlicher Antrag
- Auskunft aus demGewerbezentralregister (GZR)
- aktuelles Führungszeugnis (Belegart O) zur Vorlage bei einer Behörde
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister und ggf. eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrages (z.B. der Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
- bei Vereinen:
- Vereinsregisterauszug und eine Ausfertigung der Satzung
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichtes
- Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Unterrichtung zu den notwendigen Kenntnissen zum Spieler- und Jugendschutz
- Nachweis über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit ist nach § 13a Gewerbeordnung (GewO) die Teilnahme an einer Unterrichtung durch Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn diese in einem dieser Staaten zur Ausübung der Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, nicht erforderlich. Die vorübergehende Tätigkeit muss angezeigt werden.
Bei Beantragung einer vorübergehenden Tätigkeit für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden folgende Unterlagen benötigt:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit (siehe oben) in einem der oben genannten Staaten
- Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen
- Dokumente aus dem Niederlassungsstaat, die die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit (siehe oben) belegen,
- Nachweis der Berufsqualifikation, wenn die Tätigkeit auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist
- andernfalls ein Nachweis, dass in den vorhergehenden zehn Jahren im Niederlassungsstaat mindestens zwei Jahre die Tätigkeit (siehe oben) ausgeübt wurde.
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des/der Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Die Höhe der Gebühr ist vom Aufstellungsort (Gaststätte, Spielhalle u.a.) sowie vom Verwaltungsakt (Genehmigung, zurückgezogener oder abgelehnter Antrag) abhängig. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle.