Gaststättenbetrieb: Anzeige - früherer Beginn
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Jennifer Kindel | 05405/502- 104 | ![]() |
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Frau Laura Niermann | 05405/502- 102 | ![]() |
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Frau Tanja Pracht | 05405/502- 103 | ![]() |
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Frau Ursula Hilgediek | 05405/502- 101 | ![]() |
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Für den Beginn eines Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe gilt in Niedersachsen grundsätzlich, dass dies - auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll - 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen angezeigt werden muss. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
Abweichend hiervon kann die zuständige Stelle einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der Vierwochenfrist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen werden soll.
Um eine Identitätsprüfung zu ermöglichen, sollten bei persönlicher Antragstellung folgendene Dokumente mit sich geführt und auf Verlangen vorlegt werden :
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister bzw. Vereinsregister
Für die Entscheidung über ein Begehren des oder der Gewerbetreibenden auf frühere Zulassung des Gaststättengewerbes werden Gebühren erhoben. Die Gebührenhöhe errechnet sich nach dem Zeitaufwand. Maximal können diese Gebühren absehbar bis zu 112,00 Euro betragen.
An der Einhaltung dieser Frist besteht ein erhebliches Interesse. Auch wenn die Einhaltung dieser Frist nicht zuzumuten ist, sind die oder der Gewerbetreibende aufgefordert, den erstmaligen Ausschank von Getränken oder die Abgabe von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle frühestmöglich anzuzeigen.
Das Anliegen, den früheren Beginn des Gaststättengewerbes zuzulassen, kann formlos an die am Ort der beabsichtigten Tätigkeit zuständigen Gemeinde herangetragen werden.
An der Einhaltung der 4-Wochen-Frist besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die frühzeitige Kenntnis von einem beabsichtigten Gaststättengewerbe ist über die Gaststättenverwaltung hinaus auch für andere rechtliche Anliegen wie das Lebensmittelhygienerecht, das Baurecht etc. von Bedeutung, deswegen kommt eine frühere Zulassung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Hierbei kann es sich z. B. um den Fall handeln, dass eine Betriebsübernahme eines Gaststättengewerbes unvorhergesehen infolge schwerer Erkrankung oder Tod des bisherigen Betreibers/der bisherigen Betreiberin erforderlich wird. Ein anderer Fall ist, dass alle relevanten Umstände Amts bekannt sind.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden.
Beim "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Information unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; aktualisiert am 27.07.2012