Donnerstag, 09.09.2010
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Baugebiet Am Hüvel

Baugebiet Am Hüvel Juni 2010


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Umsatzsteuer-Rückerstattung

Gemeindewerke Hasbergen

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Informationen zur Umsatzsteuer-Rückerstattung für Wasserhausanschlüsse



1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Es wird nur auf Antrag, auf vorgeschriebenem Formular erstattet. Formulare können Sie aus dem Internet herunterladen oder sich persönlich im Rathaus abholen.


2. Welche Bescheide werden korrigiert?

Davon betroffen sind alle Rechnungen für Wasserhausanschlüsse, die seit August 2000 mit dem vollen Umsatzsteuersatz von 16 bzw. 19 Prozent erstellt wurden.


3. Wie hoch wird die Erstattung ausfallen?
Die Rückerstattung richtet sich nach dem auf der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag. Durch die Berichtigung des Umsatzsteuersatzes von 16 bzw. 19 Prozent auf 7 Prozent ergibt sich der jeweilige Differenzbetrag, den wir auf ihr Konto überweisen.


4. Wie schnell kann ich mit der Auszahlung der Differenzsumme rechnen?
Wir werden die Anträge schnellst möglich nach Eingang bearbeiten. Da mit einer großen Zahl von Anträgen zu rechnen ist, können wir leider keine Termine zusichern.


5. Gibt es eine Frist bis zu dem ich die Rechnungskorrektur beantragen muss?

Nein, es ist keine Frist vorgegeben.


6. Ich bin Unternehmer bzw. Baudienstleister nach § 13 b UstG und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Kann ich trotzdem mit einer Erstattung rechnen?
Nein, da Sie bei Verbuchung unserer Rechnung bereits Vorsteuer gezogen haben, sind Sie durch die Abrechnung mit dem Regelsteuersatz nicht belastet.


7. Wer erhält die Korrektur, wenn das Grundstück zwischenzeitlich verkauft wurde?

Es erhält immer der damalige Vertragspartner, auf den die Rechnung ausgestellt war und der sie bezahlt hat, die Rechnungskorrektur und somit die Gutschrift.


8. Kann der Erbe die Umsatzsteuer-Rückerstattung beantragen, wenn der Anschluss zu Lebzeiten des Erblassers hergestellt und abgerechnet wurde?
Ja, zusammen mit dem Antrag muss eine Kopie des Erbscheins vorgelegt werden.


9. Wer erhält die Rückerstattung im Falle einer Scheidung bzw. Trennung, wenn die Beauftragung und Abrechnung des Hausanschlusses seinerzeit zusammen mit dem Partner erfolgte?
Prinzipiell steht die Rückerstattung durch die Rechnungskorrektur beiden Partnern zu. Es kann allerdings nur an einen ausgezahlt werden. Beide Partner haben dies im Antrag zu unterschreiben.


10. Kann der Grundstückseigentümer eine Rückleistung durch den Versorger erhalten, wenn die Rechnung an eine Baufirma gestellt und durch diese bezahlt wurde?
Nein, denn die Rückerstattung kann nur an den Vertragspartner erfolgen, der den Auftrag für den Trinkwasser-Hausanschluss gestellt und die Rechnung bezahlt hat.


11. Habe ich einen Anspruch auf Verzinsung der zuviel gezahlten Summe?
Nein, da die einbehaltene Umsatzsteuer seinerzeit unverzüglich an das zuständige Finanzamt abgeführt wurde und durch die Finanzbehörde nicht verzinst wurde, besteht kein Anspruch auf Verzinsung durch die Gemeindewerke Hasbergen.


12. Ist auch eine Korrektur der Abwasser-Rechnungen möglich?

Nein, denn die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes betrifft nur die Leistungen im Zusammenhang mit Wasserhausanschlüssen.

Dateianhang: 'PDF'-Datei herunterladen (Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer für einen Trinkwasser-Hausanschluss)
Dateianhang: 'PDF'-Datei herunterladen (Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer für einen Trinkwasser-Hausanschluss) Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer für einen Trinkwasser-Hausanschluss




Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:
Ulrich Hilgediek
Tel. 05405/502-329
Email





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